Neue Energiesparverordnung (EnEV)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Gebäudebestand der Bundesrepublik Deutschland liegen die größten Energiesparreserven. Und damit auch große Potenziale zur Minderung der Treibhausgase. Mit der neuen Energiesparverordnung will die Bundesregierung diese Reserven mobilisieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Visier hat der Gesetzgeber vor allem die mehr als zwei Millionen Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind. Sie sollen lt. EnEV innerhalb bestimmter Fristen erneuert werden. Spätestens am 31. Dezember 2005 sollen die betroffenen Heizkessel durch moderne Heizungsanlagen ersetzt sein. Falls zwischenzeitlich (ab 1996) ein neuer Brenner montiert oder durch andere Maßnahmen der zulässige Abgasverlust erreicht worden ist, endet die Frist erst 2008.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vom Sanierungszwang ausgenommen sind jedoch selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. In diesen Gebäuden müssen veraltete Heizungsanlagen erst nach einem Eigentümerwechsel ausgetauscht werden, und zwar innerhalb von 2 Jahren bzw. bis spätestens Dezember 2008. Für die EnEV gibt es z.Zt. allerdings noch keine Durchführungsverordnung. Das bedeutet: wer sich nicht an die Auswechslungsvorschrift hält, handelt zwar ordnungswidrig - es gibt aber keine Kontrollinstanz (auch nicht durch den Schornsteinfeger!).
In Mietshäusern kann der Mieter jedoch die Erneuerung der Anlage sofort nach Ablauf der Frist erwirken. Nach geltender Rechtsprechung ist eine Mietkürzung bis zu 30 % bei veralteten Heizungsanlagen rechtmäßig.
Auch beim Verkauf eines Hauses wird der Kaufinteressent die Kosten für eine neue Heizungsanlage (5.000 bis 7.000 €) gleich vom Gebot abziehen.
Eine Heizungsmodernisierung rechnet sich umso mehr, je eher man den Austausch der Altanlage vornehmen lässt. So kann man bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen bereits mehrere Tausend Liter Öl (oder m³ Erdgas) eingespart und damit den eigenen Geldbeutel (und die Umwelt) entlastet haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diesen alten Kessel, der trotz seiner 40-jährigen Laufzeit zwar die Grenzwerte für Abgasverluste einhält, dafür aber aufgrund seiner veralteten Konstruktion hohe Auskühl- und Oberflächenverluste aufweist, will der Gesetzgeber mit der EnEV treffen.